Tierschutz-Hundeverordnung
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§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
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§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
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§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1.
eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2.
außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden
zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1.
sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2.
den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
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§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1.
diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und
2.
außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.
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§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1.
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe cm |
Bodenfläche mindestens qm |
bis 50 |
6 |
über 50 bis 65 |
8 |
über 65 |
10, |
2.
für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3.
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
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§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1.
an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2.
so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
3.
so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindung ist verboten bei
1.
einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2.
einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3.
einer säugenden Hündin,
4.
einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.
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§ 8 Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
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§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
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§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
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§ 11 (weggefallen)
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§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2.
entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
4.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
5.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.
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§ 13 (weggefallen)
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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), außer Kraft.
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Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Hundezucht ist die planmäßig durchgeführte Paarung von Rassehunden, die einem bestimmten Zuchtziel (z. B. Körperbau, Leistung, Gesundheit) entsprechen, in der Erwartung, dass die gewünschten Eigenschaften und Merkmale sich in den Nachkommen vererben. Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist in Paragraf 11 Abs. 1 Nr. 3a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgelegt. Wann eine gewerbsmäßige Tierzucht vorliegt, sagt das TierSchG jedoch nicht!
Der Gesetzgeber meinte etwas ganz anderes. Man konkretisierte das TierSchG in der Form, dass (nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.02.2000) bei der Haltung von 'drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen oder drei oder mehr Würfen pro Jahr' in der Regel von einer gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist.
Die Erlaubnis muss, wie ausgeführt, beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind (gem. § 11 Abs. 2 TierSchG) für diese Erlaubnis zu erfüllen:
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen;
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit haben (Nachweis insb. durch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis);
- die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende, mithin tierartgerechte, Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist. So kann insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl und die regelmäßige Fort- und Weiterbildung angeordnet werden, um nur einige Beispiele zu nennen.
Mit einem Antrag auf Erlaubnis der Hundezucht gemäß § 11 TSchG wird dem Hundezüchter eine gewerbsmäßige Hundezucht-Genehmigung erteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Züchter nur alle drei Jahre einmal einen Wurf zieht, sondern die Anzahl der gehaltenen fortpflanzungsfähigen Hündinnen ist entscheidend. Es bleibt auch unberücksichtigt, ob ein Züchter Hündinnen zur Zucht verwendet, die nicht in seinem Haus leben, um den eigenen Bestand niedrig zu halten und so mehr Zeit für die Betreuung der Tiere zu haben oder er lieber seinen Hündinnen nur wenige Würfe im Leben zumuten will als einer einzigen Hündin entsprechend mehr. Sobald er drei Würfe im Jahr zieht, fällt er ebenfalls unter die Anmeldepflicht.
Das Merkmal 'selbstständig' ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben. Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Im Übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Hundezucht vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder der vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro belegt werden. Frank Richter, Dossenheim
Anforderungen an eine Zuchtstätte
zur Erlangung der
Zuchtstättenfreigabe durch den ATS
Mit diesem Merkblatt möchten wir einen Überblick über die Anforderungen geben, die der ATS an neue Züchter und eine ordnungsgemäße Zuchtstätte stellt. Grundsätzlich sind jedoch alle Vorgaben
der jeweils geltenden Fassung der Zucht- und Eintragungsbedingungen des ATS, der Zuchtordnung des Club’s und des Tierschutzgesetzes einzuhalten.
Die hier genannten Anforderungen wurden in Zusammenarbeit mit (Amts-)Tierärzten unter Berücksichtigung des Bundestierschutzgesetzes erarbeitet. Der Züchter muss bei der Besichtigung anwesend sein.
Bei Änderung des Wohnsitzes ist durch den Züchter vor Fallen eines Wurfes für den neuen Wohnsitz erneut eine Zuchtstättenfreigabe durch den ATS zu beantragen.
Die Einhaltung dieser Vorgaben wird auch im Zuge einer Zuchtstättenkontrolle bzw. einer Überprüfung bei Wurfabnahmen bei bestehenden Züchtern überwacht.
- Wurfraum in einer Wohnung / einem Haus:
Befindet sich der Wurfraum, in dem Hündin und Welpen in der Zeit zwischen Geburt und Abgabe der Welpen untergebracht sind, direkt in einem Wohnhaus oder einer Wohnung im Familienverband, so hat dieser Raum folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Wurfraum muss sich am Wohnsitz des Züchters bzw. an einer dem Vorstand vorab gemeldeten Adresse zur Aufzucht befinden. Es ist nicht zulässig die Welpen an einem nicht sofort erreichbaren Ort allein zu lassen und zu verwahren. Der Züchter muss den Wurf jederzeit im Auge haben können.
- Eine Aufzucht von Welpen (in einer Wohnung, ohne eigenen Auslaufbereich im Freien für Hündin und Welpen direkt am Wohnsitz, ist nicht gestattet.
- Der Wurfraum (sowohl ohne als auch mit offenem Zugang ins Freie mittels Hundeklappeoder offener Türe) muss der Hündin und den Welpen mindestens 10 m² uneingeschränkt benutzbare Fläche zur Verfügung stellen, sodass sich die Tiere angemessen bewegen können. Die beanspruchte Fläche von darin befindlichen Möbeln darf dabei in die Fläche nicht mit eingerechnet werden.
- In dem Raum muss der Einfall von ausreichend natürlichem Tageslicht sichergestellt sein. Wenn den Hunden ständig und uneingeschränkt ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht, kann dieser Tageslichteinfall auch etwas geringer sein als in geschlossenen Räumen, muss dann jedoch dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus entsprechend zusätzlich beleuchtet werden.
2. Wurfraum in einem separaten Gebäude oder einem Zwinger:
Befindet sichder Wurfraum, in dem Hündin und Welpen in der Zeit zwischen Geburt und Abgabe der Welpen untergebracht sind, nicht direkt im Wohnhaus oder der Wohnung im Familienverband, so hat dieser Raum folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Als Wurfraum wird jede Art von „Räumlichkeit“ verstanden, welche alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt. Es kann ein Raum in einem angrenzenden Gebäude oder auch in einer Zwingeranlage usw. sein.
- Der Wurfraum muss sich jedoch am Wohnsitz des Züchters bzw. an einer dem Vorstand vorab gemeldeten Adresse zur Aufzucht befinden. Es ist nicht zulässig die Welpen an einem nicht sofort erreichbaren Ort allein zu lassen und zu verwahren. Der Züchter muss den Wurf jederzeit im Auge haben können.
- Ein geschlossener Raum (ohne durchgehend offenen Ausgang ins Freie) muss der Hündin und den Welpen mindestens 20 m² uneingeschränkt benutzbare Fläche zur Verfügung stellen, sodass sich die Tiere angemessen bewegen können. Die beanspruchte Fläche von darin befindlichen Möbeln darf dabei in die Fläche nicht mit eingerechnet werden.
- Ein Raum mit offenem Zugang ins Freie (Hundeklappe, ständig offen stehende Türe usw.) kann kleiner sein (mindestens 8 m² uneingeschränkt benutzbare Fläche), jedoch müssen Raum und Auslauf im Freien zusammen mindestens 20 m² uneingeschränkt benutzbare Fläche zur Verfügung stellen. Die beanspruchte Fläche von darin befindlichen Möbeln darf dabei in die Fläche nicht mit eingerechnet werden. Der Zugang in den Außenbereich muss jederzeit gewährleistet sein (Ausnahme: Nachtstunden).
- In einem geschlossenen Raum muss der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt sein. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen mindestens 12,5 % der Bodenfläche betragen. Dies
gilt nicht, wenn den Hunden ständig ein Auslauf im Freien zur Verfügung steht. Bei geringerem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten. 3. Allgemeine Anforderungen an alle Arten von Wurfraum: - Es ist für eine ausreichende Zufuhr von Frischluft zu sorgen. - Die Bodenbeschaffenheit hat so zu sein, dass es sich um einen festen, trockenen und sauberen Untergrund handelt, der sich leicht reinigen lässt. Bodenbeläge wie Spannteppiche oder an der Oberfläche unbehandelter Holzboden sind nicht angemessen, da sie Feuchtigkeit, Schmutz und unangenehme Gerüche aufsaugen und nicht mehr komplett abgeben können. - Der Raum muss so gestaltet sein, dass sich weder die Hündin noch die Welpen in irgendeiner Weise verletzen können (zB. keine zugänglichen Stromleitungen, Steckdosen in Bodennähe, Boden- oder Wandbeläge, die von den Hunden gefressen werden können, usw.) - In dem Raum dürfen sich keine Gegenstände oder sonstige Dinge in für die Hunde erreichbaren Bereichen befinden, die der Gesundheit der Hunde schaden könnten (zB. kleine Gegenstände, die die Welpen schlucken könnten, giftige Stoffe, Pflanzen usw.) - Der Raum sollte für Hündin und Welpen so optimal wie möglich temperiert werden können (heizen im Winter, kühlen oder lüften im Sommer). Zugluft ist zu vermeiden. - Handelt es sich um einen nicht beheizbaren Raum (separates Gebäude oder Zwinger), muss der Hündin und ihren Welpen eine Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien gemäß Bundestierschutzgesetz zur Verfügung stehen, welche notfalls mittels Rotlichtlampe zu beheizen ist. - Der Wurfraum muss der Hündin mit ihren Welpen allein zur Verfügung stehen (keine zusätzlichen anderen Hunde in dem Raum – speziell bei Aufzucht in separatem Gebäude/Zwinger). 4. Ausstattung/Pflege des Wurfraums: - Der Hündin und ihren Welpen muss eine Wurfbox, Wurfkiste oder ein ähnlicher Rückzugsort (kurz Wurfkiste genannt) zum Schlafen und Säugen zur Verfügung stehen. Dabei muss diese Wurfkiste eine entsprechende Größe aufweisen, damit sich die Hündin vor allem während der Säugephase dort auch seitlich ausgestreckt hinlegen kann ohne die Welpen zu zerdrücken. Die Wurfkiste muss leicht zu reinigen sein und mit einer saugfähigen Unterlage ausgestattet werden, die Urin und Kot der Welpen aufnehmen kann (zB. Handtücher, Decken usw.). - Wurfraum und Wurfkiste müssen stets sauber, trocken und frei von Ungeziefer gehalten werden. Kot und Urin sind bei Bedarf mehrmals täglich zu entfernen. - Den Hunden muss jederzeit ausreichend frisches Wasser in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen. - Der Züchter hat die Hündin und die Welpen mit Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. 5. Auslauf / Zugang ins Freie - Sowohl der Hündin, als auch den Welpen (ab ca. der 4. Lebenswoche und je nach Entwicklungsstand) muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf und zur Bewegung gegeben werden. - Der Auslauf muss sich direkt am Wohnort oder Aufzuchtort befinden. - Ein separater Auslauf (ohne Verbindung zum Wurfraum) muss der Hündin und den Welpen eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von mindestens 15 m² bieten. - Ein Auslauf mit direktem, offenem Zugang zum Wurfraum, muss mindestens eine Größe von 10 m² uneingeschränkt benutzbarer Fläche aufweisen, wobei darauf geachtet werden muss, dass Auslauf und Wurfraum zusammen mindestens 20 m² uneingeschränkt benutzbarer Fläche haben müssen. - Der Auslauf im Freien darf nicht aus einem rein „künstlichen“ Bodenbelag bestehen (zB. Pflastersteine, Schotter, Sand usw.), sondern muss zu einem Großteil aus Grünfläche (Gras) bestehen. - Der Auslauf ist so zu gestalten, dass es für Hündin und Welpen möglichst keine Gefahren- oder Verletzungsquellen gibt (zB. Schächte ohne Deckel, Löcher in der Umzäunung, giftige Pflanzen usw.) - Hündin und Welpen müssen jederzeit die Möglichkeit für einen Rückzug vor diversen Witterungsbedingungen haben (Schatten bei direkter Sonneneinstrahlung, Unterstand bei Regen, Rückzugsort bei Kälte usw.). Entweder müssen diese Möglichkeiten direkt im Freien vorhanden sein (zB. Schatten durch einen Baum oder Sonnenschirm), oder die Hunde haben die Möglichkeit, sich selbstständig in den Wurfraum zu begeben. - Der Hündin muss jederzeit die Möglichkeit geboten werden, sich ins Freie zu begeben. Entweder indem sie vom Züchter regelmäßig (mehrmals täglich) ins Freie gebracht wird (bei geschlossenen Räumen), oder indem es vom Wurfraum aus einen eigenen unverschlossenen Ausgang ins Freie gibt, den sie jederzeit nutzen kann (Ausnahme: Nachtstunden). - Den Welpen muss dem Alter entsprechend ab ca. der 4. Lebenswoche auch die Möglichkeit geboten werden, sich im Freien aufzuhalten (Abhängig vom Entwicklungsstand der Welpen, dem Wetter, usw.). Dies entweder indem der Züchter die Welpen regelmäßig (mehrmals täglich) hinaus bringt oder den Welpen über einen unverschlossenen Ausgang der Zugang ins Freie jederzeit möglich ist. - Bei einem Auslauf ohne Zugang zum Wurfraum muss den Hunden jederzeit frisches Wasser in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen. - Der Auslauf muss sauber gehalten werden (Kot muss täglich entfernt werden). 6. Allgemeines: - Geringfügige Abweichungen zu einzelnen Punkten werden vom Zuchtstättenkontrolleur direkt vor Ort beurteilt und in seinem Ermessen akzeptiert oder abgelehnt. Bei Bedarf kann er dazu Rücksprache mit dem Vorstand halten. - Die Erfüllung sämtlicher Punkte wird vom Zuchtstättenkontrolleur in einem eigenen Datenblatt des ATS erfasst, welches dann vom Züchter und vom Zuchtstättenkontrolleur zu unterfertigen ist. Sämtliche Abweichungen zu einzelnen Punkten und eventuell vom Kontrolleur genannte Verbesserungsvorschläge sind in diesem Datenblatt festzuhalten. Das Original verbleibt beim Club. - Für Fragen zu den Voraussetzungen wenden Sie sich an den Club. - Den Welpen muss dem Alter entsprechend ab ca. der 4. Lebenswoche die Möglichkeit geboten werden, sich im Freien aufzuhalten (Abhängig vom Entwicklungsstand der Welpen, dem Wetter, usw.). Den Welpen ist ab der 4 Lebenswoche einen Zugang ins Freie jederzeit zu ermöglichen. Welpen dürfen nur in den ersten 4 Wochen in geschlossenen Räumen gehalten werden. (Stand: Januar 2011)